TERMS AND CONDITIONS

Teil I: Allgemeine Vorschriften und Regelungen zum Kauf

§ 1 Regelungsgegenstand
1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IFE GmbH, Walderseestraße 13, 30177 Hannover (im Folgenden: „IFE“) regeln die Überlassung von „Standardsoftware“ (Teil I) sowie die Übertragung dauerhafter Nutzungsrechte an „Standardsoftware“ (Teil II), Leistungen zu „Anpassungen“ der „Standardsoftware“ (Teil III), die Erbringung von ConsultingLeistungen (Teil IV) sowie Supportleistungen (Teil V).

2) Die Leistungen und Angebote der IFE richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

§ 2 Vertragsbestandteile, Abwehrklausel und Definitionen
1) Es gelten im Falle von Widersprüchen in der hier aufgeführten Reihenfolge:
a) die Regelungen des Auftrags nebst seinen Anlagen,
b) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

2) Abwehrklausel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IFE gelten ausschließlich. Sofern der „Kunde“ ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des „Kunden“ Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IFE Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des „Kunden“ nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Jedwedem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des „Kunden“ wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3) Definitionen
a) „Anpassungen“ bezeichnet zwischen den Parteien im Rahmen eines Workshops abgestimmte, klar formulierte Anpassungen der „Standardsoftware“, die von den Parteien im Rahmen eines Anpassungsprojekts umgesetzt werden sollen;
b) „Auslieferung“ ist die Übergabe der gelieferten „Standardsoftware“ bzw. der „Anpassungen“ per Download an den „Kunden“; entsprechend dem Auftrag installiert der „Kunde“ die „Standardsoftware“ und alle nachfolgenden Releases selbst, oder IFE installiert die die „Standardsoftware“ beim „Kunden“ vor Ort bzw. auf einem sonst vom „Kunden“ bezeichneten „System“.
c) „Change“ ist jede schriftlich vereinbarte Änderung, Ergänzung, Erweiterung oder sonstige Abweichung von dem bei „Vertragsschluss“ vereinbarten Leistungsumfang;
d) „Daten“ sind Daten, die der „Kunde“ mit der „Standardsoftware“ erstellt und/oder mittels der vertragsgegenständlich überlassenen Leistungen und Produkte der IFE erhebt, speichert, transportiert, verändert oder löscht.
e) „Dritter“ ist jeder andere, dem durch IFE keine Rechte zur Nutzung der „Standardsoftware“ bzw. „Anpassungen“ überlassen wurden.
f) „Dokumentation“ ist die Bedienungs- sowie Installationsanleitung für die „Standardsoftware“, die vom Hersteller bereitgestellt wird. IFE macht dem „Kunden“ die „Dokumentation“ auf Anfrage über einen Link zugänglich. Weitergehende Dokumentationen können auf Anfrage kostenpflichtig von IFE erstellt werden.
g) „FOSS“ (Free and Open Source Software) kennzeichnet Software, die nicht von IFE erstellt oder geliefert wurde. So bezeichnete Software steht jedermann kostenlos zur Verfügung. Allerdings hat der „Kunde“ den Inhalt der jeweiligen Lizenzbestimmungen, denen die „FOSS“ unterliegt, zu beachten. Sofern die „FOSS“ vom „Kunden“ beigestellt wird, übernimmt IFE für „technische Fehler“ der „FOSS“ keine Gewährleistung. Die Vorschriften für „FOSS“ gelten insbesondere für die Software „Odoo“.
h) „Kunde“ ist das Unternehmen, welches entweder seinen Angestellten, berechtigten Mitarbeitern oder nach Absprache auch Kooperationspartnern die „Standardsoftware“ bzw. die „Anpassungen“ zur Nutzung überlassen darf.
i) „Mitarbeiter“ sind alle Angestellten der IFE und alle mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags mit Zustimmung des „Kunden“ beauftragten Subunternehmer oder deren Mitarbeiter. Diese sind zur Geheimhaltung und zur Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet.
j) „Standardsoftware“ ist die nicht für den „Kunden“ erstellte oder angepasste Software. Diese kann in bereits betriebsfähiger Software oder in einzelnen Tools, Bibliotheken etc. bestehen.
k) „System“ ist das technische System des „Kunden“, auf dem die „Standardsoftware“ bzw. die „Anpassungen“ betrieben werden sollen (also Hardware, Betriebssystemsoftware, Firmware, erforderliche Umsysteme) bzw. die zum Betrieb der „Standardsoftware“ in einem Rechenzentrum und deren Nutzung über öffentliche Datennetze erforderliche IT-Infrastruktur, bestehend aus Hardware-Komponenten und Systemsoftware.
l) „Systemumgebung“ sind die technischen Umsysteme, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der „Standardsoftware“ bzw. der „Anpassungen“ erforderlich sind. Die „Systemumgebung“ ist in der „Dokumentation“ beschrieben. Eine ohne Zustimmung der IFE erfolgende Änderung der „Systemumgebung“ kann zu einem „technischen Fehler“ führen, der nicht von der IFE zu vertreten ist, da IFE keine Gewähr für das Funktionieren der von ihr zur Verfügung gestellten „Standardsoftware“ bzw. „Anpassungen“ in jedweder, erst in der Zukunft existierenden „Systemumgebung“ geben kann.
m) „Technischer Fehler“ bedeutet, dass die dem „Kunden“ zur Verfügung gestellten Dienste oder Leistungen nicht verfügbar sind oder die „Standardsoftware“ bzw. die „Anpassungen“ falsche Ergebnisse liefern. Ein „technischer Fehler“ liegt unabhängig von der Frage vor, ob die IFE im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung eine Behebung des „technischen Fehlers“ schuldet.
n) „Vertragsschluss“ ist die Unterzeichnung des jeweiligen Auftrags durch beide Parteien.
o) Anlage „WSP“ ist das Protokoll eines ggf. vor Auftragserteilung durchgeführten Workshops.

4) Lizenzbestimmungen für „FOSS“
Bei der von der IFE überlassenen „Standardsoftware“ „Odoo“ in der im Auftrag bezeichneten Version handelt es sich um „FOSS“. Die IFE wird den „Kunden“ über die einschlägigen Lizenzbestimmungen für diese „FOSS“ informieren und dem „Kunden“ die entsprechenden Lizenzbestimmungen zugänglich machen. Im Übrigen gelten ausschließlich die unter Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Regelungen für die Übertragung von Nutzungsrechten für „Standardsoftware“.

§ 3 Vertragsgegenstand; Change
1) Die IFE überlässt dem „Kunden“ die im Auftrag näher bezeichnete „Standardsoftware“. Zum Lieferumfang gehören die Verschaffung des Standardprogramms im Objektcode sowie die Lieferung der „Dokumentation“, wenn nicht im Auftrag individuell statt der Überlassung auch einer „Dokumentation“ die Durchführung von Schulungsleistungen vereinbart ist. Werden Schulungen vereinbart, so gelten hierfür die Bestimmungen in Teil IV.
2) Für die Beschaffenheit der von IFE überlassenen „Standardsoftware“ ist die bei „Auslieferung“ gültige und dem „Kunden“ mit der Übersendung des Angebots zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung maßgeblich. Sofern diese nicht in Schriftform zur Verfügung steht, gilt die Leistungsbeschreibung der „Standardsoftware“, die online verfügbar ist, wobei IFE dem „Kunden“ die entsprechenden Web-Adressen mitteilen wird.
3) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- oder Projektbeschreibungen, auch im Internet, sind ausdrücklich keine Beschreibungen der Produktbeschaffenheit i.S.d. § 434 BGB – dies schon deshalb nicht, weil die „Standardsoftware“ ständiger Anpassung unterliegt, so dass Änderungen und Irrtümer dort vorbehalten sind und sich die Angaben ebenso auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
4) Ein „Change“ wird nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch IFE Vertragsgegenstand und ist gesondert gemäß der vereinbarten Preisliste zu vergüten.

§ 4 Vergütung; Zurückbehaltungsrechte; Aufrechnung
1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Auftrag. Alle Zahlungsmodalitäten wie Teilzahlungen, Rabatte, Skonti etc. sind im Auftrag geregelt. Das Gleiche gilt für Reisekosten und Spesen.
2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.
3) Zahlungen des „Kunden“ sind innerhalb von zehn Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und müssen zugunsten der IFE auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten erfolgen.
4) Der „Kunde“ hat in seinen Zahlungen eine Bestimmung zu treffen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er diese Bestimmung, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des „Kunden“ verbucht.
5) Kommt der „Kunde“ seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, kann die IFE unbeschadet der Geltendmachung weiteren Schadensersatzes Verzugsschäden in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gegenüber dem „Kunden“ geltend machen.
6) Erfüllt der „Kunde“ seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist die IFE unbeschadet der Rechte des Absatzes 5 berechtigt, die Arbeiten an sämtlichen im Auftrage des „Kunden“ laufenden Arbeiten oder im Rahmen der Erbringung von Dauerschuldverhältnissen für die jeweils noch nicht gezahlten Leistungen einzustellen sowie von dem betreffenden Vertrag zurückzutreten, Vorbehaltsware i.S.d. § 6 an sich zu nehmen, den Widerruf sämtlicher unter Vorbehalt übertragenen Nutzungsrechte zu erklären, sowie dem „Kunden“ sämtliche bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
7) Der „Kunde“ ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sowie zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Forderung von IFE anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des „Kunden“ auf Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beruht.

§ 5 Teilleistungen durch IFE; Gefahrübergang
1) IFE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und kann sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten der Hilfe „Dritter“ bedienen, wenn und soweit dies dem „Kunden“ zumutbar ist.
2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit „Auslieferung“ an den „Kunden“ auf diesen über.
3) Etwaige Lieferfristen sind im Auftrag festzulegen. Ohne ausdrückliche Zusicherung gelten solche Lieferfristen nicht als Fixtermine.

§ 6 Vorbehalte der Übertragung von Nutzungs- und Eigentumsrechten
1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der „Auslieferung“ bestehender Forderungen aus der Vertragsbeziehung der Parteien (im Folgenden „Bedingungseintritt“) erhält der „Kunde“ von IFE nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an den gelieferten „Anpassungen“. Sollen Nutzungsrechte an den „Anpassungen“ endgültig übertragen werden, findet diese Übertragung erst nach dem „Bedingungseintritt“ statt; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt als „Bedingungseintritt“ deren Einlösung.
2) Die „Anpassungen“ dürfen vor „Bedingungseintritt“ weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der „Kunde“ hat IFE deshalb unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn vor „Bedingungseintritt“ ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die „Anpassungen“ erfolgen.
3) Bei Geltendmachung des Vorbehalts erlischt das Recht des „Kunden“ zur Weiterverwendung der „Anpassungen“, es sei denn, IFE teilt dem „Kunden“ etwas anderes mit. Sämtliche vom „Kunden“ angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.

§ 7 Mitarbeiter der IFE
1) IFE verpflichtet sich, zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Auswahl und Einteilung der „Mitarbeiter“ obliegen IFE. Die Leistungserbringung, Einarbeitung und aufgabenbezogene Schulung der „Mitarbeiter“ erfolgen unter verantwortlicher Leitung von IFE. Die „Mitarbeiter“ der IFE unterstehen disziplinarisch ausschließlich den Weisungsrechten von IFE, unabhängig vom Ort der Arbeitsleistung.
2) Die „Mitarbeiter“ von IFE erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit bei dem „Kunden“ das Recht, sich in den Räumen des „Kunden“ während der betriebsüblichen Arbeitszeiten aufzuhalten. Der „Kunde“ ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einzelnen eingesetzten „Mitarbeitern“ der IFE den Zugang zu den Räumen des „Kunden“ zu verweigern. Wenn nicht die Verweigerung auf einem wichtigen Grund beruht, den nur IFE zu vertreten hat, ist diese berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Termine und der Vergütung zu verlangen, soweit diese durch die Zugangsverweigerung erforderlich geworden und im Übrigen angemessen sind.
3) Die Fachaufsicht über die „Mitarbeiter“ der IFE obliegt ausschließlich dieser selbst. Verlangt der „Kunde“ unter Angabe eines sachlich nachvollziehbaren Grundes die Auswechslung eines „Mitarbeiters“, ist IFE verpflichtet, diesen in einem zumutbaren Zeitrahmen auszuwechseln.

§ 8 Haftung
1) IFE haftet nicht für Datenverluste oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der „Kunde“ nicht produktiv mit der „Standardsoftware“ bzw. den „Anpassungen“ arbeiten kann, sofern diese Schäden dadurch entstehen, dass es der „Kunde“ unterlassen hat, die „Standardsoftware“ bzw. die „Anpassungen“ und die mit diesen verarbeiteten „Daten“ in angemessen Zeiträumen unter Anwendung einer dem jeweils aktuellen und bewährten Stand der Technik entsprechenden Mitteln zu sichern.
2) Die Kompatibilität der „Standardsoftware“ bzw. der „Anpassungen“ zu bestehenden Hard- wie auch Softwarekonfigurationen des „Kunden“ wird nur zu der ausdrücklich in der jeweiligen Leistungsbeschreibung erwähnten „Systemumgebung“ gewährleistet. IFE übernimmt grundsätzlich keine Haftung für die Kompatibilität der „Standardsoftware“ bzw. der „Anpassungen“ zu anderen Hardware- oder Softwarekonfigurationen des „Kunden“, die nach der Bestellung durch den „Kunden“ geändert wurden. Ebenso wenig wird eine Haftung für die Kompatibilität von Systemen gewährleistet, die eventuell gleichzeitig mit der Leistung der IFE beim „Kunden“ durch andere Lieferanten in Betrieb genommen werden. Abweichungen sind gesondert zu vereinbaren. Sofern der „Kunde“ ohne Zustimmung der IFE die für die ordnungsgemäße Funktion der „Standardsoftware“ und/oder der „Anpassungen“ erforderliche „Systemumgebung“ nach der Installation oder Abnahme ändert, trägt der „Kunde“ die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die Veränderung der „Systemumgebung“ verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn der „Kunde“ das gelieferte Produkt selbst geändert hat.
3) Haftungsbegrenzung
a) Soweit zwischen den Parteien vereinbart, wird die Haftung für Ansprüche auf Ersatz fahrlässig verursachter Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund auf die von den Parteien individuell festgelegte Obergrenze der Höhe nach begrenzt.
b) Besteht eine Vereinbarung nach lit. a nicht, wird die Haftung für Ansprüche auf Ersatz fahrlässig verursachter Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund auf den bei „Vertragsschluss“ typischen und vorhersehbaren Schadensumfang begrenzt.
c) Die Vorschriften nach den lit. a und b gelten entsprechend für Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, die infolge eines fahrlässig verursachten Mangels aus dem Verkauf oder der Erstellung eines Produkts geltend gemacht werden.
4) Die vorgenannten Ansprüche verjähren 12 Monate
a.) im Falle des Verkaufs ab dem Gefahrenübergang
b.) im Falle der Erstellung eines Werks ab der Abnahme oder
c.) im Falle der Verursachung des Schadens auf der Grundlage einer anderen vertraglichen Verpflichtung 12 Monate nach dem Moment, in dem der „Kunde“ den Schaden kannte oder ohne Anwendung grober Fahrlässigkeit hätte kennen müssen.
5) Die Regelungen des § 8 gelten nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist, sowie nicht in den Fällen, in denen die IFE einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.

§ 9 Sach- und Rechtsmängel beim Kauf von „Standardsoftware“; Verjährung
1) Sollte der „Kunde“ vor Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags eine Testversion der „Standardsoftware“ erhalten haben, deren Funktionen und Eigenschaften mit denen der ihm überlassenen „Standardsoftware“ identisch sind, so hat er ihm erkenntliche, offensichtliche Mängel unverzüglich, möglichst schriftlich und wenn zumutbar in einer für IFE nachvollziehbaren Form mitzuteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Anderenfalls gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe. Fristen nach § 377 HGB beginnen, falls der „Kunde“ die „Standardsoftware“ selbst installiert, fünf Tage nach „Auslieferung“, oder in einem Fall, in dem die Installation durch IFE erfolgt, unmittelbar mit dem Tag, an dem der „Kunde“ die „Standardsoftware“ produktiv nutzen oder testen kann. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt.
2) IFE leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem „Kunden“ neue, mangelfreie „Standardsoftware“ oder beseitigt den Mangel aus der „Standardsoftware“; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn IFE dem „Kunden“ zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist. IFE ist zur Untersuchung der „Standardsoftware“ nach eigener Wahl in den Räumlichkeiten des „Kunden“ oder von IFE berechtigt.
3) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen fehl und/oder sind diese nicht innerhalb zumutbarer Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche der IFE während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
4) Hat der „Kunde“ die mangelhafte „Standardsoftware“ gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, insbesondere installiert, über Schnittstellen mit anderen Computerprogrammen oder Computersystemen verbunden o.ä., so ist IFE im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem „Kunden“ die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und die Reintegration der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien „Standardsoftware“ in das Gesamtsystem des „Kunden“ zu ersetzen.
5) Rechtsmängel: Behaupten „Dritte“ Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der „Standardsoftware“ entgegenstehen, unterrichtet der „Kunde“ die IFE unverzüglich. Er ermächtigt die IFE hiermit, die Auseinandersetzung mit dem „Dritten“ gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. IFE ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den „Kunden“ von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des „Kunden“ beruhen.
6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der „Auslieferung“ der „Standardsoftware“. Die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber der IFE. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
7) Handelt es sich bei dem vom „Kunden“ geltend gemachten Mangel der „Standardsoftware“ nicht um einen Mangel, sondern um einen sonstigen „technischen Fehler“ kann der „Kunde“ dessen Beseitigung gesondert beauftragen.
8) Für Mängel, die durch „FOSS“ verursacht werden, oder für Mängel von „FOSS“ selbst übernimmt IFE keine Gewährleistung, wenn diese „FOSS“ von der IFE kostenfrei überlassen wurde. Der „Kunde“ hat unter Umständen die Möglichkeit, direkt mit dem Hersteller der „FOSS“ eine Vereinbarung zu treffen, die ihm gewährleistungsähnliche Ansprüche gegenüber dem Hersteller sichert; die IFE wird den „Kunden“ hierüber informieren, soweit ihr entsprechende Informationen (z.B. hinsichtlich „Odoo“) zur Verfügung stehen. Wenn die IFE lediglich für die Einrichtung der „FOSS“ beim „Kunden“ eine Vergütung verlangt hat, sind Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die durch diese „FOSS“ verursacht werden, oder für Mängel dieser „FOSS“ selbst ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht die vergütungspflichtige Installationsleistung der IFE mangelhaft ist.

§ 10 Mitwirkungspflichten
1) Beistellungs- und Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dieser Regelung und den Regelungen des jeweiligen Auftrags sowie für Anpassungsleistungen an „Standardsoftware“ insbesondere der Anlage WSP in ihrer jeweils jüngsten, aktualisierten Fassung.
2) Allgemeine Mitwirkungspflichten Abseits der speziellen Regelungen gelten allgemein folgende Mitwirkungspflichten für den „Kunden“. Der „Kunde“ hat für die Mitwirkungshandlungen die notwendigen organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, er wird insbesondere
  • für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig einen zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen Befugten samt Stellvertreter benennen; ebenso ist für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig ein technisch kompetenter Ansprechpartner samt Stellvertreter zu benennen;
  • IFE im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von IFE eingesetzten „Mitarbeitern“ anhalten;
  • die technischen Installationsvoraussetzungen der „Systemumgebung“ schaffen und während der Vertragslaufzeit aufrechterhalten;
  • ein Testsystem unterhalten, das die „Systemumgebung“ so gut wie möglich wiedergibt. Er wird jegliche neu ausgelieferte „Standardsoftware“ zunächst auf dem Testsystem installieren und untersuchen, ob sich in der Testumgebung „technische Fehler“ ereignen.
  • Der „Kunde“ wird IFE in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten kostenfrei unterstützen. Der „Kunde“ verpflichtet sich, beim Auftreten von Störungen aktiv bei der Fehleranalyse mitzuwirken und Fehler so genau zu dokumentieren, dass eine Reproduktion des Fehlers möglich ist. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des „Kunden“, „technische Fehler“ festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des „technischen Fehlers“, das Modul in dem der „technische Fehler“ aufgetreten ist, die Versionsnummer sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des „technischen Fehlers“ durchgeführt wurden, enthalten. Die Fehlermeldung hat per E-Mail an support@ife.de zu erfolgen. IFE wird die Fehlermeldungen sodann in das interne Ticket-System aufnehmen.
3) Sofern für IFE ersichtlich ist, dass der „Kunde“ eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht vertragsgemäß erbringt, wird IFE dem „Kunden“ dieses mitteilen und auf die Folgen hinweisen. IFE kommt nicht in Verzug, solange der „Kunde“ eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Höhere Gewalt
1) Wird die IFE an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, sei es, dass diese Umstände im Bereich der IFE oder im Bereich ihrer Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn die Leistung nicht endgültig unmöglich wird, die Frist für die Erbringung der Leistung in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von acht Wochen. Ist eine Leistung auch nach Ablauf der vorgenannten Frist wegen desselben ununterbrochen andauernden Ereignisses höherer Gewalt ausgeschlossen, so gilt dieses als unmöglich.
2) Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung länger als acht Wochen unmöglich, so wird die IFE von ihren Leistungsverpflichtungen befreit. Das Recht des „Kunden“, den Vertrag zu kündigen, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen, bleibt unberührt.

§ 12 Geheimhaltung; Datenschutz
1) Die Vertragsbeziehung der Parteien gründet auf wechselseitigem Vertrauen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung und zwei Jahre nach ihrer Beendigung alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Partei zur Kenntnis gebracht worden bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die als „geheim“ gekennzeichnet oder deklariert sind („vertrauliche Informationen“), als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und sie nicht an „Dritte“ weitergeben oder verwerten. Dies gilt nicht, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten
a) den Parteien bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
b) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder
c) einer der Parteien von einem „Dritten“ rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder
d) nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offengelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Vertragspartei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.
2) Bei „FOSS“ handelt es sich nicht um „vertrauliche Informationen“ im Sinne dieses § 12.
3) Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle „vertraulichen Informationen“ unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Partei zurückgeben. Auf Anfrage einer Partei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zur Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung der vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.
4) Diese Bestimmungen gelten voll umfänglich für alle „Mitarbeiter“ von IFE.
5) Der „Kunde“ erklärt sich damit einverstanden, dass die IFE auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrags erforderlichen Daten erhebt, verarbeitet und nutzt. Für die Vertragsabwicklung darf die IFE die dazu erforderlichen, u.U. personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Hierzu gehören Name, Anschrift und Telefonnummer des „Kunden“, außerdem seine für die Teilnahme am Lastschriftverfahren notwendigen Kontoangaben.
6) Die Parteien werden, soweit nach dem Inhalt eines Auftrags geboten, die wechselseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten in einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung niedergelegen (Anlage ADV).

§ 13 Allgemeines
1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit im Übrigen nicht berührt. Entsprechendes gilt, sofern sich bei der Vertragsabwicklung zeigen sollte, dass einzelne Bestimmungen undurchführbar sind.
2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen der IFE abgegeben, sind sie für die IFE nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung der IFE hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
3) Der „Kunde“ darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der IFE an „Dritte“ abtreten; § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. IFE ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.
4) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts (IPR).
5) Sofern der „Kunde“ Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der IFE als Gerichtsstand vereinbart. IFE ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des „Kunden“ zuständig ist. 

Teil II: Lizenzbedingungen

§ 1 Allgemeines
1) Gegenstand dieser Lizenzbedingungen ist die in den Angeboten näher bezeichnete „Standardsoftware“. Diese Regelungen gelten für sämtliche Versionen der „Standardsoftware“, einschließlich neuer Releases, Upgrades und Updates.
2) Für „FOSS“ gelten die nachfolgenden Lizenzbestimmungen lediglich insoweit, als nicht die jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen der „FOSS“ abweichende Regelungen enthalten. Diese Lizenzbestimmungen sind für den „Kunden“ aus dem Auftrag ersichtlich.

§ 2 Umfang der Nutzungsrechte des „Kunden“ an „Standardsoftware“
1) Kaufverträge (Teil I)
Die „Standardsoftware“ darf vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Auftrag einmal fest auf einem Medium eines Servers gespeichert und jeweils einmal vorübergehend in den Arbeitsspeicher eines solchen Rechners geladen werden. Soll eine weitere Instanz wie z.B. eine VM betrieben werden, so benötigt der „Kunde“ für jede Instanz eine weitere Lizenz. Die Serversoftware darf aus dem Rechenzentrum eines anderen Anbieters als der IFE oder von dem „Kunden“ betrieben werden. Die hierzu erforderlichen einfachen Nutzungsrechte nach § 69c Nr.4 UrhG werden dem „Kunden“ ebenfalls übertragen. Die Anzahl der jeweilig simultanen Zugriffsrechte ergibt sich aus dem Auftrag. Dem „Kunden“ werden zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Nutzungsrechte unter der Voraussetzung des unter § 6 Teil I genannten „Bedingungseintritts“ übertragen. Die Nutzungsrechte gelten weltweit.
2) „FOSS“
Der „Kunde“ ist vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Verhältnis zwischen dem Hersteller der „Standardsoftware“ und dem „Kunden“ bzw. in den „FOSS“-Lizenzbedingungen berechtigt, die „FOSS“ in dem in Abs. 1 beschriebenen Umfang zu nutzen.
3) Rechte am Quellcode
Soweit dem „Kunden“ „Standardsoftware“ auch im Quellcode überlassen wird, erhält der „Kunde“ aufschiebend bedingt durch die nachfolgend genannten Umstände das nicht ausschließliche Recht, den Quellcode zu bearbeiten. Weitere Rechte werden hinsichtlich des Quellcodes nicht eingeräumt. Umstände im vorstehenden Sinne sind die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Liquidation der IFE sowie die Aufgabe der Fortentwicklung der „Standardsoftware“ durch IFE.

§ 3 Nutzungsrechte an im Rahmen von Anpassungsleistungen oder des Supports geänderter „Standardsoftware“
1) Liegen der im Rahmen von Anpassungsleistungen (Teil III) oder des Supports (Teil V) gelieferten „Standardsoftware“ gesonderte Nutzungsbedingungen bei, so sind diese maßgebend. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teil II.
2) Nimmt der „Kunde“ „Standardsoftware“ in Benutzung (sic. lädt diese in den RAM eines in seinem Besitz stehenden Rechners), die frühere „Standardsoftware“ ersetzen soll (z.B. ein „Update“ für einen früheren Programmstand), so erlischt das Recht des „Kunden“ zur Vervielfältigung dieser ersetzten „Standardsoftware“ in den RAM eines Computers. Dies gilt nicht für „FOSS“. Das Recht, die ersetzte „Standardsoftware“ permanent zu Zwecken der Archivierung als Sicherungskopie zu behalten, bleibt unberührt.

§ 4 Beschränkungen der Nutzungsrechte des „Kunden“
1) Soweit diese Lizenzbedingungen nicht etwas anderes regeln, ist der „Kunde“ nicht berechtigt, die „Standardsoftware“ abzuändern, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu portieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder durch sonstige Eingriffe in die „Standardsoftware“ deren Quellcode zu ermitteln, es sei denn, dies ist durch zwingende gesetzliche Regelungen (§§ 69d, 69e UrhG) ausdrücklich erlaubt.
2) Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend geregelt, ist der „Kunde“ nicht berechtigt, auftretende „technische Fehler“ der „Standardsoftware“ selbst zu berichtigen, solange IFE oder von ihr autorisierte „Dritte“ die Fehlerbeseitigung zu marktüblichen Bedingungen anbieten.
3) Benötigt der „Kunde“ zusätzlich zu den in der „Dokumentation“ enthaltenen Angaben weitere Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der „Standardsoftware“ mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen, so wird er vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Regelung im Einzelfall zunächst eine dahingehende Anfrage an IFE richten. Diese behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes unberührt.

§ 5 Geheimhaltungs- und Sicherungspflichten
1) Der „Kunde“ hat die „Standardsoftware“ angemessen gegen Zugriff Unbefugter zu sichern.
2) Der „Kunde“ hat sicherzustellen, dass Personen, die Zugang zu der „Standardsoftware“ haben, die Lizenzbedingungen und Nutzungsbeschränkungen beachten.
3) Der „Kunde“ ist nicht berechtigt, auf der „Standardsoftware“ einschließlich der „Dokumentation“ angebrachte Schutzrechtshinweise, insbesondere Copyright-Vermerke oder Marken sowie Seriennummern, Lizenzcodes oder Sicherungsmechanismen zu verändern, zu entfernen oder zu umgehen.

Teil III: Leistungen zur Anpassung der „Standardsoftware“

§ 1 Zielbestimmungen und Realisierungsprozess
1) Ziel des Vertrags ist es, die vom „Kunden“ gewünschten „Anpassungen“ der „Standardsoftware“ zu realisieren. Die Realisierung der „Anpassungen“ erfolgt anhand der Festlegungen in der Anlage WSP. Die Parteien erzielen dabei vor „Vertragsschluss“ Einvernehmen über die Vorgehensweise hinsichtlich der Erstellung der Anlage WSP: Diese ist entweder bereits vor „Vertragsschluss“ abschließend festzulegen (Voraussetzung hierfür ist, dass bei „Vertragsschluss“ über die „Anpassungen“, also die geforderten zusätzlichen oder veränderten Eigenschaften und Funktionen der „Standardsoftware“ Klarheit herrscht und keine weitere, dem „Vertragsschluss“ nachfolgende Planungsphase durchgeführt werden soll), oder aber die Parteien einigen sich auf eine agile Methodik, nach der Anlage WSP nach Vertragsschluss in einer dem Projektumfang entsprechenden Anzahl von Zyklen sukzessive erstellt wird.
2) Die Leistungen können je nach Auftrag durch die Programmierung neuer Funktionen („Customizing“) oder durch die Verwendung von Anpassungsmöglichkeiten der „Standardsoftware“ ohne Änderung des Codes („Parametrisierung“) oder durch Programmierung neuer Software erfolgen.
3) In Ansehung des Umfangs der vom „Kunden“ gewünschten Leistungen vollzieht sich der Realisierungsprozess in zwei Phasen. In der ersten Phase wird im Rahmen eines Workshops die Anlage WSP erstellt, gemäß der Vereinbarung der Parteien vor „Vertragsschluss“ oder sukzessive nach „Vertragsschluss“:
a) Die Parteien werden die technisch möglichen und vom „Kunden“ für den produktiven Einsatz der „Standardsoftware“ gleichzeitig gewünschten und erforderlichen „Anpassungen“ der „Standardsoftware“ erarbeiten. Die Ergebnisse des Workshops werden protokolliert und in der Anlage WSP dokumentiert. Gemeinsam mit der Leistungsbeschreibung der „Standardsoftware“ dient die Anlage WSP als maßgebliche Dokumentation für den Sollzustand der „Anpassungen“. Andere als die in diesen Anlagen explizit aufgenommen Eigenschaften und Funktionen schuldet IFE nicht.
b) In der Anlage WSP sind daher insbesondere Zielbestimmungen beider Parteien, Funktionsmerkmale, die „Systemumgebung“ und Anwendungsbereiche, Entwicklungszeiten und Zielumgebung, die Erfassung von Durchführbarkeitsrisiken, Verantwortlichkeiten, Terminpläne, Kosten, die Mitwirkungspflichten des „Kunden“ bei der Realisierung und die Abnahmeprozedur zu erfassen.
4) Anhand der Festlegungen der Anlage WSP werden die „Anpassungen“ der „Standardsoftware“ vorgenommen. Nach diesem Prozess erfolgen die Abnahme und nach der Abnahme die Inbetriebnahme der „Anpassungen“. Die Fristen richten sich nach dem durch beide Parteien permanent aktualisierten Projektzeitplan. Andere als in diesem Projektzeitplan enthaltene Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in einer separaten Vereinbarung schriftlich oder in Textform fixiert wurden. Änderungen können nur im beiderseitigen Einverständnis erfolgen. Sollte aus Sicht von IFE absehbar sein, dass die in dem Projektzeitplan genannten Termine und Fristen, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, so meldet IFE dies unverzüglich nach Kenntnis der zu den Terminverschiebungen führenden Gründe. Sofern sich eine gesetzliche Bestimmung kurz vor der geplanten Abnahme ändert und hierdurch die Nutzbarkeit der „Anpassungen“ in der ursprünglich vereinbarten Form gefährdet ist, kann IFE unbeschadet der vorgenannten Meldepflicht eine angemessene Verlängerung der Realisierungsfrist für diese Funktion verlangen.
5) Wünscht der „Kunde“ eine Realisierung unter Berücksichtigung neuer Software-Releases der „Standardsoftware“, die zum Zeitpunkt des Workshops noch nicht verwendet werden sollten, so steht die Realisierung solcher Aufträge unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung der IFE. IFE hat den „Kunden“ aber in jedem Falle über mögliche Lieferschwierigkeiten in Kenntnis zu setzen.

§ 2 Organisation
1) Die Parteien benennen einander jeweils bei „Vertragsschluss“ die verantwortlichen Personen und deren Stellvertreter mit der Erklärung, dass diese Ansprechpersonen zur Abgabe bzw. Entgegennahme fachlicher Informationen berechtigt und bevollmächtigt sind und dazu, Willenserklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Nach einvernehmlicher Festlegung der beteiligten Personen können diese nur noch aus wichtigem Grund oder einvernehmlich ausgetauscht werden.
2) Zur Erfüllung und reibungslosen Abwicklung des Vertrages wird zu Projektbeginn ein Projektteam gebildet, dem Mitarbeiter beider Parteien angehören. Jede Partei benennt einen Projektleiter, der insbesondere verantwortlich ist für die Koordination innerhalb der eigenen Projektteammitglieder und die Kommunikation mit dem Projektleiter der anderen Partei, die Überwachung des Projektfortschritts, die Herbeiführung kurzfristiger unaufschiebbarer Entscheidungen, die Einführung des Lenkungsausschusses, die Weiterleitung von Änderungen und zusätzlichen Anforderungen während des Projektes zur Entscheidung an den Lenkungsausschuss sowie für die Erstellung der Projektdokumentationen.
3) Zur Steuerung und Kontrolle der Projektabwicklung und der strategischen Zielerreichung können die Parteien einen Lenkungsausschuss einsetzen. Der Lenkungsausschuss tritt regelmäßig und auf gesondertes Verlangen der Projektleitung oder einer Partei zusammen. Er trifft kurzfristig die für die zügige Projektabwicklung erforderlichen Entscheidungen. Er entscheidet insbesondere auch über etwaige Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge in Bezug auf die im Rahmen des Projektes zu erbringenden Leistungen und die Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen auf die sonstigen Regelungen des Auftrages.
4) Die Ansprechperson des „Kunden“ wird erforderliche Auskünfte erteilen, Entscheidungen treffen bzw. bei dem „Kunden“ herbeiführen und erforderliche Leistungen erbringen, um den Projektfortschritt bestmöglich zu fördern. Der „Kunde“ wird seine Mitwirkung durch geeignetes, kompetentes Personal auf seine Kosten erbringen.

§ 3 Abnahme
1) Falls die „Anpassungen“ aus mehreren Modulen bestehen bzw. mehrere, funktional voneinander unabhängige „Anpassungen“ vorgenommen werden sollen, werden diese jeweils sukzessive realisiert, getestet und abgenommen. Die Möglichkeit der Teilabnahme wird ausdrücklich vereinbart, soweit der „Kunde“ einzelne „Anpassungen“ separat technisch funktional nutzen kann und dies unter Berücksichtigung des Vertragszwecks auch zugemutet werden kann. Die Termine richten sich nach dem Projektzeitplan. Die Gewährleistungsfristen beginnen für jedes Modul separat mit dessen Abnahme.
2) Die Abnahme der „Anpassungen“ erfolgt gegen die Festlegungen der Anlage WSP. Im Falle eines „Changes“ ist gegen die schriftliche Dokumentation des „Changes“ und die aktualisierte Fassung der Anlage WSP abzunehmen.
3) Dabei gilt als Abnahmedatum im Falle der förmlichen Abnahme der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den „Kunden“. Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Unbillig ist insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn die „Anpassungen“ die beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllen und keine Fehler verursacht werden, die die Verwendung der „Anpassungen“ oder aufgrund von Mängeln der „Anpassungen“ der „Standardsoftware“ insgesamt erheblich beeinträchtigen. Nicht wesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von IFE kostenfrei nachgebessert, führen aber nicht dazu, dass der „Kunde“ die Erklärung der Abnahme verweigern darf.
4) Hat der „Kunde“ zehn Werktage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn IFE den „Kunden“ auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der „Kunde“ hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen nicht zumindest einen wesentlichen Mangel geltend macht.

§ 4 Gewährleistung für die Werkerstellung; Datensicherung
1) IFE leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Stand der „Anpassungen“ oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn IFE dem „Kunden“ durch Lieferung neuer „Anpassungen“ oder anderer Software zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist.
2) IFE hat das Recht auf Vornahme einer angemessenen Anzahl von Nachbesserungsversuchen binnen angemessener Zeit. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche der IFE während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. IFE ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der „Kunde“ zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
3) Rechtsmängel: Behaupten „Dritte“ Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der „Anpassungen“ entgegenstehen, unterrichtet der „Kunde“ die IFE unverzüglich. Er ermächtigt die IFE hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. IFE ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen eigenen pflichtwidrigen Verhalten beruhen.
4) Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der „Anpassungen“ oder aufgrund von Mängeln der „Anpassungen“ der „Standardsoftware“ insgesamt nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen. Das Recht zur Ersatzvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen, sofern IFE zur Mängelbeseitigung imstande und bereit ist.
5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt.
6) Der „Kunde“ hat alle erforderlichen Maßnahmen wie Bereitstellung der Computer, Zugang zu diesen bzw. Ermöglichung des Zugriffes per DFÜ vorzunehmen, damit auftretende Fehler durch IFE so schnell wie möglich behoben werden können. IFE gerät nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, solange der „Kunde“ eine dieser Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. IFE hat dem „Kunden“ dies allerdings zumindest in Textform mitzuteilen.

Teil IV: Consulting-Leistungen

§ 1 Anwendbarkeit, Inhalt
1) Die nachfolgenden §§ 1 bis 3 dieses Teils IV gelten nur für Consulting-Leistungen der IFE; für Support-Leistungen gelten ausschließlich die Bedingungen des Teils V.
2) Die im Auftrag festzulegenden Bestimmungen für Consulting-Leistungen sollten umfassen:
a) den Inhalt der Leistung,
b) den Leistungsort,
c) die angestrebte Dauer des Auftrages,
d) die Regelung der Projekthoheit und Systemverantwortung,
e) ggf. den angestrebten Fertigstellungstermin,
f) Einzelfragen der Vergütung,
g) ggf. Umfang der Dokumentation der Leistung,
h) Einzelfragen der Übernahme oder Abnahme der Leistung,
i) erforderliche Mitwirkungspflichten des „Kunden“.

§ 2 Regelungen für Werkverträge (Consulting-Leistungen)
1) Die Anwendbarkeit dieser Regelung setzt voraus, dass der „Kunde“ IFE einen Auftrag zur Realisierung einer bestimmten Leistung erteilt hat, IFE für den Eintritt des Erfolgs einsteht und der „Kunde“ nicht die Projekthoheit innehat.
2) Eine Abnahme erfolgt gegen die Bestimmungen des Auftrags. Die Abnahme ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Hat der „Kunde“ zehn Werktage nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme noch nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Abnahmeerklärung als konkludent erfolgt, wenn IFE den „Kunden“ auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der „Kunde“ hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen nicht zumindest einen wesentlichen Mangel geltend macht.
3) IFE leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem „Kunden“ einen neuen, mangelfreien Leistungsstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn IFE dem „Kunden“ durch Lieferung z.B. von neuer Software Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkung des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist.
4) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Leistungen nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen.
5) Das Recht zur Ersatzvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen, sofern IFE zur Mängelbeseitigung imstande und bereit ist.
6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren unter den gleichen Bedingungen.

§ 3 Regelungen für Dienstverträge (Consulting-Leistungen)
1) Die Regelungen dieses Paragraphen setzen voraus, dass die Projektführung, das Change Management und die Systemverantwortung für die Realisierung des Projektes dem „Kunden“ obliegen und die Parteien vereinbart haben, dass dem „Kunden“ Arbeitsleistungen der IFE zeitweilig zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass erfolgsabhängige Vergütungen vereinbart werden. Die Regelung ist auch anzuwenden, wenn IFE Beratungsleistungen erbringt.
2) Auf Anfrage des „Kunden“ wird IFE im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten „Changes“ der vereinbarten Leistungen vornehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist IFE hierzu jedoch nicht verpflichtet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Prüfung und Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zeitlichen Aufwandes.
3) Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der „Kunde“ berechtigt, IFE die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. IFE wird den „Kunden“ über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren. Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird IFE nach Wunsch des „Kunden“ eine Behelfslösung bereitstellen.

Teil V: Support-Leistungen

§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Teils sind „Support-Leistungen“ bezüglich der von IFE gelieferten „Standardsoftware“, ggf. inklusive für den „Kunden“ vorgenommener „Anpassungen“. „Support-Leistungen“ bezüglich der Software anderer Hersteller und/oder „FOSS“ werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien und nur gegen eine zusätzliche Vergütung gem. § 5 erbracht. Die genaue Bezeichnung aller „Support-Programme“ ergibt sich aus der – ggf. zu aktualisierenden – Anlage PRG.

§ 2 Definitionen
a) „Support-Leistungen“ sind alle Leistungen zur Unterstützung des „Kunden“ im Rahmen der Fehlerbehebung gem. § 4 Abs. 1 sowie die Kundenbetreuung gem. § 4 Abs. 2.
b) „Support-Programme“ bezeichnet sämtliche von IFE im Rahmen dieses Vertrags betreute Software gem. Auftragsbestätigung.
c) „Update“ bezeichnet einen zur Korrektur oder Umgehung von „technischen Fehlern“ der „Standardsoftware“ entwickelten Programmstand, der dem „Kunden“ von IFE zur Verfügung gestellt wird und der nur sehr beschränkten Funktionstests, Systemtests, Regressionstests oder sonstigen Testverfahren unterzogen wurde, die IFE ansonsten als Teil der normalen Qualitätssicherung anwendet. Das Ziel eines „Updates“ ist die schnellstmögliche Bereitstellung einer Fehlerkorrektur. Jedes „Update“ ist durch seine Versionsnummer eindeutig identifizierbar. Ein „Update“ kann nur auf einem eindeutig benannten Versionsstand der „Standardsoftware“ installiert werden.
d) „Werktage“ sind Wochentage von Montag bis Freitag. Die Durchführung der Fehlerbeseitigung erfolgt zu den regulären Bürozeiten der IFE von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr außer an „Feiertagen“. Es gilt die Zeitzone Berlin.
e) „Feiertage“ sind die für das Bundesland Niedersachsen gültigen; als „Feiertage“ gelten außerdem der 24. und 31. Dezember eines Jahres. Sie beginnen am Vortag um 17.00 Uhr und enden am nächsten „Werktag“ um 9.00 Uhr. Es gilt die Zeitzone Berlin.

§ 3 Voraussetzungen für „Support-Leistungen“
1) Qualitätssicherung
Jegliche Änderung der „Support-Programme“ selbst oder der „Systemumgebung“ kann theoretisch zu einer Fehlfunktion der „Support-Programme“ führen. Im Grundsatz hat jede Änderung nach dem Prozess Datensicherung, Test der Datensicherung, Test der neuen Software in der alten Systemumgebung / Test der alten Software in der geänderten Systemumgebung, Produktivsetzen zu erfolgen.
2) Technische Voraussetzungen für den Remoteservice
Voraussetzung für die Erbringung von „Support-Leistungen“ via Remotezugriff ist ein Zugang für IFE zum Kundennetzwerk, über den die Verbindung zu einer vom „Kunden“ bereitzustellenden Remote-Desktop-Umgebung mittels RDP-Protokoll hergestellt wird. Die Remote-Desktop-Umgebung ist vom „Kunden“ so zu gestalten, dass IFE zur Supporterbringung eine Nutzung der „Standardsoftware“ sowie ein bidirektionaler Datenaustausch ermöglicht werden.
3) TeamViewer / TeamViewer-Host
„Support-Leistungen“ via Remotezugriff können auch über die Desktop-Sharing-Software TeamViewer durchgeführt werden. Die Sitzungen erfolgen über eine verschlüsselte Verbindung. Es werden sowohl beaufsichtigte („Kunde“ startet ein Fernwartungsprogramm) als auch unbeaufsichtigte Sitzungen (Fernwartungsprogramm wird durch den „Kunden“ installiert) unterstützt.
4) Abweichende Regelungen
Ist die Bereitstellung der unter § 3 Abs. 2 und 3 genannten technischen Voraussetzungen für den „Kunden“ unzumutbar, so kann der „Kunde“ IFE gegen Erstattung der Mehrkosten für Einrichtung und Betrieb und unter Darlegung der Unzumutbarkeit zur Einrichtung eines alternativen Verfahrens schriftlich auffordern. IFE kann ein von § 3 Abs. 2 und 3 abweichendes Verfahren nutzen, sofern dies dem „Kunden“ zumutbar ist. Zeitverzögerungen und/oder verzögerte Fehlerbeseitigungsmaßnahmen bei der von § 3 Abs. 2 und 3 abweichenden Regelung oder bei Nichtvorhandensein der Möglichkeit zur Erbringung von „Support-Leistungen“ via Remotezugriff überhaupt gehen zu Lasten des „Kunden“, es sei denn, der „Kunde“ ist für die abweichende Regelung oder Praxis nicht verantwortlich.
5) Änderungen der technischen Voraussetzungen für den Remotezugriff
Sofern der „Kunde“ ohne frühzeitige schriftliche Information gegenüber IFE Änderungen an den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten technischen Voraussetzungen für den Remotezugriff vornimmt, werden Arbeiten der IFE zur Aufrechterhaltung der Funktion/Betriebsbereitschaft dem „Kunden“ nach den gültigen Vergütungssätzen gemäß dem Angebot in Rechnung gestellt. Des Weiteren gehen Zeitverzögerungen und/oder verzögerte Fehlerbeseitigungsmaßnahmen durch nicht durch IFE verschuldete Ausfälle des Remotezugriffs zu Lasten des „Kunden“.
6) Fehlen der technischen Voraussetzungen für den Remotezugriff
Stellt der „Kunde“ keine Möglichkeit für den Remotezugriff zur Verfügung, wird IFE alle Mehraufwände, die auf das Fehlen der Datenverbindung zurückgehen, gesondert nach den üblichen Kostensätzen gemäß dem Angebot berechnen. IFE kann Einsätze vor Ort, die aufgrund dieser Tatsache notwendig werden, nur im Rahmen der jeweiligen Personalverfügbarkeit einplanen. Es können dabei keine Reaktionszeiten vor Ort zugesichert werden.

§ 4 „Support-Leistungen“
1) Hotline (1st Level Support)
a) Meldungen „technischer Fehler“ sowie sonstige Supportanfragen erfolgen entsprechend der Festlegung im Auftrag in der in § 10 Abs. 2, Teil I festgelegten Form. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fehlermeldung auch telefonisch über die offizielle IFE-Hotline-Nummer erfolgen. Die Hotline ist an „Werktagen“ erreichbar.
b) Support im Sinne dieser Vorschriften ist jede problembezogene Antwort auf die Darstellung eines softwaretechnischen Problems des „Kunden“ im Zusammenhang mit den „Support- Programmen“. Zu den Aufgaben der Hotline gehört auch die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der „Support-Programme“.
c) Jede Anfrage an die Kundenbetreuung wird elektronisch dokumentiert und erhält eine eindeutige Bearbeitungsnummer. Das 1st Level Support Team gibt die dokumentierten „Vorfälle“ insoweit weiter, als das 2nd Level Support Team sie benötigen könnte, um weitere Details oder Unterstützung bezüglich der gemeldeten „Vorfälle“ zu erhalten.
d) Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der „Kunde“ die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die „Dokumentation“ und die Hilfefunktion der „Standardsoftware“ zu beachten.

2) 2nd Level Support
Das 2nd Level Support Team ist dafür verantwortlich, Umgehungslösungen für die gemeldeten „Vorfälle“ zu finden bzw. Veränderungen an den „Support-Programmen“ selbst vorzunehmen.
Vorfälle, welche durch eine Veränderung der „Systemumgebung“ des „Kunden“ verursacht werden, sind nicht von den 2nd Level „Support-Leistungen“ umfasst. Solche Leistungen der IFE werden separat nach den gültigen Vergütungssätzen gemäß dem Angebot berechnet.

3) Leistungsort „Support-Leistungen“ werden am Geschäftssitz von IFE erbracht. Soweit nötig, werden „Mitarbeiter“ auch an den Geschäftssitz des „Kunden“ reisen. 

§ 5 Sonstige Leistungen
Sonstige, nicht in § 4 genannte Leistungen werden von IFE nur gegen zusätzliche Vergütung gemäß dem Angebot erbracht.

§ 6 Mitwirkungspflichten
Unbeschadet der in § 10 des Teils I und in § 3 dieses Teils V genannten Pflichten obliegen dem „Kunden“ insbesondere die folgenden Mitwirkungspflichten:
1) Zugang zu Räumen und Geräten
Der „Kunde“ wird IFE zur Vornahme von „Support-Leistungen“ ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten und Geräten verschaffen, die benötigten technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit halten, die gerätespezifischen Umgebungsbedingungen sicherstellen, insbesondere einen sachkundigen Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung stellen, um eine zügige Durchführung der zu erbringenden Leistungen zu gewährleisten.
2) Aktualisierung von Programmen und/oder Programmteilen
Der „Kunde“ wird die von IFE erhaltenen „Updates“ nach näheren Hinweisen von IFE einspielen und immer die von IFE mitgeteilten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten. Die Installation der von der IFE bereitgestellten „Updates“ erfolgt über Installationsroutinen oder Austausch einzelner Komponenten durch entsprechend geschultes Personal des „Kunden“.
3) Bestätigung der Fehlerbehebung
Der „Kunde“ sollte die ordnungsgemäße Vorfallklärung und/oder Fehlerbehebung innerhalb von 14 Tagen über die Kundenbetreuung bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung durch den „Kunden“, so kann IFE den „Vorfall“ oder die Fehlerbehebung nach 14 weiteren Tagen als bestätigt markieren.
4) Update von Betriebssystem oder Datenbank
Es obliegt dem „Kunden“ die Soft- und Hardwareumgebung der „Support-Programme“ ordnungsgemäß zu warten. Dem „Kunden“ wird empfohlen, die Durchführung von Betriebssystem- oder Datenbankupdates aufgrund technischen Fortschritts und/oder zur Fehlerbehebung, welche die jeweiligen Lieferanten/Hersteller als Problemlösung anbieten oder zur Bedingung für die weitere Pflege machen, zuzulassen. Dem „Kunden“ ist bekannt, dass „technische Fehler“ in den „SupportProgrammen“ auch an der verwendeten Betriebssystem- oder Datenbankversion liegen können. Sofern IFE nachweisen kann, dass „technische Fehler“ der „Support-Programme“ durch Verwendung neuer Betriebssystem- oder Datenbankversionen behoben werden, verzichtet der „Kunde“ für diese „technischen Fehler“ solange auf sein Recht zur Fehlerbeseitigung, wie er weiterhin seine ältere Betriebssystem- oder Datenbankversion einsetzt. Hierbei gelten die Systemfreigaben laut aktuell gültiger Systemvoraussetzungen, welche als Dokument auf den Internetseiten der Hersteller zur Verfügung stehen.

§ 7 Vergütung
1) Support-Gebühren
Es gelten die im Auftrag genannten Preise. Die Abrechnung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Auftrags entweder kalendermonatlich nach Aufwand für die im jeweiligen Vormonat erbrachten „Support-Leistungen“ oder dem „Kunden“ erwirbt gegen Vorkasse bestimmte Kontingente für „Support-Leistungen“.
2) Geltungsbereich Supportgebühren
Die Supportgebühren gelten für „Support-Leistungen“ bezüglich des Produktivsystems.
3) Anpassung Supportgebühren
Nach einem Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsschluss sind Steigerungen aufgrund allgemeiner Kostensteigerung der insgesamt zu zahlenden Supportgebühren bis zu 5% pro Jahr möglich. Der „Kunde“ wird mindestens drei Monate vor Inkrafttreten der Erhöhung informiert.
4) Nicht-Vorliegen eines „Vorfalls“
Kann IFE bei gemeldeten „technischen Fehlern“ oder sonstigen in Anspruch genommenen „Support-Leistungen“ nachweisen, dass kein „Vorfall“ vorgelegen hat, so gehen die Aufwendungen für die Fehlersuche sowie die Leistungen der IFE für die Fehlerbeseitigung zu Lasten des „Kunden“.
5) Abrechnungsgrundlage
Finden sowohl Fehlerbehebungen für den „Kunden“ statt, die über die pauschale Supportgebühr abgegolten sind, als auch solche, die gesondert abgerechnet werden, so dienen die Service-Berichte der „Mitarbeiter“ und/oder die Vorfalldokumentation der IFE-Kundenbetreuung als Abrechnungsgrundlage.

§ 8 Gewährleistung für die Funktionserhaltung
1) Die Leistungen werden nicht als fehlerhaft angesehen, wenn IFE dem „Kunden“ eine angemessene Umgehungslösung anbietet, um einen Mangel zu beseitigen. IFE hat das Recht die „Support-Programme“ zu ändern, um den Mangel zu beheben, falls die Leistung und die Nutzbarkeit der „Support-Programme“ durch den „Kunden“ nicht betroffen sind und die Änderung keine Kosten für den „Kunden“ verursacht.
2) Gelingt es IFE innerhalb der angemessenen Frist nicht, bestehende Fehler zu beheben, so ist der „Kunde“ berechtigt, die Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit der „Support-Programme“ nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
3) Der „Kunde“ hat nicht das Recht, Mängel selbst zu beseitigen und für die dadurch entstandenen Aufwendungen Entschädigung zu verlangen, solange IFE bereit ist, die Mängel zu beheben, und falls weitere Bemühungen zur Behebung für den „Kunden“ zumutbar sind.
4) Änderungen der „Support-Programme“ oder der „Systemumgebung“
a) Nimmt der „Kunde“ oder ein vom „Kunden“ beauftragter „Dritter“ Änderungen der „Support-Programme“ nach deren Installation und Abnahme vor und hat IFE hierzu nicht ihre vorherige Zustimmung erteilt, ist IFE nicht verpflichtet, den Mangel zu beseitigen, es sei denn, der „Kunde“ kann beweisen, dass der Mangel nicht durch diese Änderungen verursacht wurde und dass diese Änderungen nicht die Identifikation und die Beseitigung des Mangels behindert haben.
b) Verlangt der „Kunde“ die Beseitigung eines Sach- oder Rechtsmangels, nachdem der Supportvertrag beendet wurde, trägt der „Kunde“ die Beweislast dafür, dass der Mangel durch einen Fehler der Leistungen seitens der IFE verursacht wurde, falls der „Kunde“ oder ein vom „Kunden“ beauftragter „Dritter“ die „Support-Programme“ und/oder die vereinbarte „Systemumgebung“ nach der Kündigung des Vertrags verändert hat.
5) Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab der Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Fehler der „Support-Leistungen“ zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit geführt hat und/ oder durch den Fehler eine Garantiezusage verletzt wird und/oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
6) Falls der „Kunde“ die Abnahme nicht binnen zehn Tagen nach Erbringung der Leistungen ausdrücklich erklärt hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn IFE den „Kunden“ auf die Folgen seines Verhaltens hinweist und der „Kunde“ hierauf binnen einer Frist von fünf Werktagen nicht zumindest einen wesentlichen Mangel geltend macht.
7) Stellt sich heraus, dass die von IFE erbrachten Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, trägt der „Kunde“ die Kosten für die erbrachten Leistungen einschließlich aller angefallenen Reisekosten und Aufwendungen. Die Kosten werden anhand der gültigen Vergütungssätze gemäß dem Angebot berechnet.

§ 9 Vertragsdauer, Kündigung
1) Der Vertrag beträgt die im Auftrag genannte Zeitspanne. Nach Ablauf dieser Zeitspanne verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.
2) Das dem „Kunden“ eingeräumte Nutzungsrecht an den „Support-Programmen“ bleibt von einer Kündigung des Supportvertrages unberührt.
3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigt der „Kunde“ wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes, der durch IFE zu vertreten ist, so wird ihm die bereits bezahlte Supportgebühr anteilig erstattet.
4) Ein wichtiger Grund liegt für IFE insbesondere in jedem Fall vor, in dem
a) der „Kunde“ trotz Mahnung mit der Zahlung der Supportgebühren mehr als 4 Wochen in Rückstand gerät;
b) der „Kunde“ zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des „Kunden“ darf IFE jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des „Kunden“ kündigen. 

Stand: 02.08.2017